Prüfung der Markenschutzfähigkeit

Absolute Ausschlussgründe sind Eintragungshindernisse wie fehlende Unterscheidungskraft; Zeichen, die Gemeingut sind; Formen, die das Wesen der Ware ausmachen; irreführende Zeichen; Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht oder andere Hindernisse zur Markeneintragung.

Inhaltsverzeichnis

Prüfung der Markenschutzfähigkeit

Im Gegensatz zu den relativen Ausschlussgründen, die zu berücksichtigen sind, wenn jemand schon eine Marke eingetragen hat, bestehen die absoluten Ausschlussgründe unabhängig von den Rechtspositionen Dritter.

Absolute Ausschlussgründe sind im Wesentlichen der Schutz der Interessen der Allgemeinheit, und das gilt insbesondere für den Wettbewerb.

Marken, die gegen die absoluten Ausschlussgründe eingetragen wurden (z. B. branchenübliche Begriffe, die für jedermann zugänglich sein müssen) können gelöscht werden. Dies geschieht in der Regel über das jeweilige Markenregister oder durch Wettbewerber oder eine Anmeldung, die von jedermann gestellt werden kann.

Marken mit beschreibendem Charakter wie „guter Friseur“ für Friseur, „leckere Schokolade“ für Schokolade, „schneller Haarschnitt“, „24-Stunden-Fitnesscenter“, „smarte Beratung“ oder ähnlich beschreibende Angaben können nicht als Marken eingetragen werden.

Jeder muss auch diesen einen Begriff verwenden können und daher können diese Begriffe aufgrund absoluter Ausschlussgründe nicht als Marken anerkannt werden.

Neben der unmittelbaren Beschreibung einer Dienstleistung oder Ware liegt in der Regel kein individuelles Herkunftszeichen vor, wenn der Markenname einen so starken sachlichen Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen aufweist, dass man normalerweise nicht glauben kann, dass es sich bei einem individuellen Herkunftszeichen um eine Marke handelt.

Auch wenn ein Herkunftszeichen als Marke zugelassen wurde, kann man diese Marke löschen lassen. Geschützte geografische Angaben wie diese, die z. B. bei Wein, Wurstwaren, Käse oder anderen Lebensmitteln üblich sind, sind hiervon ausgeschlossen. Die absoluten Ausschlussgründe beziehen sich vor allem auf Marken, die ausschliesslich aus beschreibenden Angaben oder Symbolen bestehen.

Eine Marke kann jedoch durch Modifikationen zur Beschreibung von Details gestaltet werden, beispielsweise durch Kombination von zwei Wortbestandteilen oder zwei Wörtern oder eine Modifikation in ähnlicher Weise. Auf diese Weise kann dem Nutzer bereits ein Eindruck davon vermittelt werden, worum es bei der Marke geht, ohne unter die absoluten Ausschlussgründe zu fallen.

Auch wenn Ihre Marke nun unter die absoluten Ausschlussgründe fallen sollte, z. B. durch die Beschreibung Ihrer Tätigkeit, können wir Ihnen helfen, die Marke in einer Form zu modifizieren, damit sie als Marke zugelassen werden kann.

Schritte zur Markenanmeldung

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Marke?

Eine Marke kann ein Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden sowie klar und eindeutig dargestellt zu werden. Nur über eine Eintragung einer Marke bei dem EUIPO Markenamt kann die Marke zuverlässig in den EU-Mitgliedsstaaten geschützt werden. Ohne Eintragung bzw. nur durch Gebrauch ist kein Schutz sichergestellt.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Gebühren von tm.legal (SAMT AG) sind in der Tabelle oben aufgeführt. Hinzu kommen die Amtsgebühren von beispielsweise 850 Euro für eine Europäische Marke. Eine Nizza-Klasse ist immer inklusive, eine zweite kostet Beispielsweise 50 Euro und jede weitere dann 150 Euro an reinen Amtsgebühren bei dem EUIPO. Deutlich höhere Kosten können durch Rechtsstreitigkeiten entstehen, zum Beispiel wenn ein Konkurrent Ihre Marke nutzt und Sie es der Konkurrenz nicht verbieten können. Rechtsstreitigkeiten im Bereich Markenrecht können teuer sein. Viele Markenjuristen arbeiten nur auf Basis der höheren Stundenpauschalen und nicht nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Mit der offiziellen Eintragung einer Marke schaffen Sie klare Verhältnisse und können eine Nutzung durch Andere wirksam unterbinden. Bei unseren Paketvarianten mit Beratung können Sie nichts falsch machen.

Wozu brauche ich eine EU-Marke?

Mit einer EUIPO-Markeneintragung erwirbt ihr Inhaber ein ausschliessliches Recht, seine Marke für spezifische Waren oder Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu nutzen. Er kann jeden anderen von der Nutzung seiner Marke ausschliessen.

Wie lange wird meine EU-Marke geschützt?

Der Schutz der EU-Marke dauert 10 Jahre ab dem Anmeldungsdatum und kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden. WICHTIG: Hat der Inhaber die EU-Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von 5 Jahren ab der Eintragung, nicht ernsthaft in der EU benutzt, so kann die EU-Marke auf Antrag für verfallen erklärt werden. Die Nutzung muss in der jeweiligen Nizza-Klasse bzw. Service stattfinden.

Welche Arten von Marken gibt es? Was kann man schützen lassen?

Am üblichsten sind Wortmarken und Bildmarken (Logos) . Eine Wortmarke besteht ausschliesslich aus Wörtern oder Buchstaben, Ziffern, sonstigen typografischen Zeichen. Bildmarken (Logos) sind Marken, bei denen nicht standardisierte Schriftzeichen, Stilisierungen oder Layouts oder eine Farbe verwendet werden. Dazu gehören auch Marken, die ausschließlich aus Bildelementen bestehen. Bei Bildmarken mit Wortelementen werden Wort und Bildelemente kombiniert, wie z.B. beim BMW Logo mit blau weissem Kreis oder dem roten Coca-Cola Schriftzug. Weiterhin gibt es noch die (dreidimensionale) Formmarke, Positionsmarke, Mustermarke, Hörmarke, Farbmarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke (mit einer Kombination von Bild und Ton) sowie die Hologrammmarke.

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