EUIPO Amtsgebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke
Die Kosten des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder auch „EU intellectual property office“) für eine Markenanmeldung einer Unionsmarke über uns betragen in den meisten Fällen 850 Euro an Amtsgebühren. Ein Schutzbereich (Nizza-Klasse wie z.B. Finanzdienstleistungen) ist in diesen Gebühren inkludiert.
Diese Gebühr muss jeweils für eine Wortmarke und Bildmarke (Logo) gezahlt werden, falls beide Varianten registriert werden sollen.
- Amtsgebühren Wortmarke betragen 850 Euro inklusive 1 Nizza-Klasse. Eine zweite Nizza-Klasse kostet 50 Euro zusätzlich und jede Weitere dann 150 Euro zusätzlich.
- Amtsgebühren Bildmarke (Logo) betragen 850 Euro inklusive 1 Nizza-Klasse. Eine zweite Nizza-Klasse kostet 50 Euro zusätzlich und jede Weitere dann 150 Euro zusätzlich.
- Amtsgebühren Wortmarke und Logo betragen 850 Euro x 2 = 1700 Euro.
Wir lassen das EUIPO Rechnungen direkt an Sie senden und Sie können diese dann direkt bezahlen.
(ACHTUNG: Achten Sie darauf, nur die richtige Rechnung des offiziellen EUIPO zu zahlen. Der Markenprozess ist öffentlich einsehbar und Drittanbieter senden Rechnungen für diverse Register mit ähnlich klingenden Namen wie die des EUIPO.)
Gebührenart und Höhe der Gebühren des EUIPO (übernommen vom EUIPO):
Grundgebühr für die Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 31 Absatz 2 UMV) | 1 000 EUR |
Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 31 Absatz 2 UMV) | 850 EUR |
Grundgebühr für die Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV) | 1 800 EUR |
Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV) | 1 500 EUR |
Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionsmarke (Artikel 31 Absatz 2 UMV) | 50 EUR |
Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionsmarke (Artikel 31 Absatz 2 UMV) | 150 EUR |
Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke: (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV) | 50 EUR |
Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV) | 150 EUR |
Gebühr für nationale Recherchenberichte | 72 EUR* |
* 12 EUR multipliziert mit der Zahl der in Artikel 43 Absatz 2 UMV genannten Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz (derzeit 72 EUR, geltend für sechs Ämter) | |
Widerspruchsgebühr (Artikel 46 Absatz 3 UMV) | 320 EUR |
Grundgebühr für die Verlängerung einer Unionsmarke (Artikel 53 Absatz 3 UMV) | 1 000 EUR |
Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Unionsmarke (Artikel 53 Absatz 3 UMV) | 850 EUR |
Gebühr für die Verlängerung der zweiten Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionsmarke (Artikel 53 Absatz 3 UMV) | 50 EUR |
Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionsmarke (Artikel 53 Absatz 3 UMV) | 150 EUR |
Grundgebühr für die Verlängerung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV) | 1 800 EUR |
Grundgebühr für die elektronische Verlängerung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV) | 1 500 EUR |
Gebühr für die Verlängerung der zweiten Waren- und Dienstleistungsklasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV) | 50 EUR |
Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der dritten Klasse für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke (Artikel 53 Absatz 3 und | 150 EUR |
Artikel 74 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 3 UMV) | |
Zusätzliche Gebühr für die verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr oder für die verspätete Einreichung des Antrags auf Verlängerung (Artikel 53 Absatz 3 UMV): 25 % der verspäteten Verlängerungsgebühr, jedoch höchstens 1 500 EUR | 25 % |
(höchstens 1 500 EUR) | |
Gebühr für den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (Artikel 63 Absatz 2 UMV) | 630 EUR |
Beschwerdegebühr (Artikel 68 Absatz 1 UMV) | 720 EUR (Marken) |
800 EUR (Geschmacksmuster) | |
Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 104 Absatz 3 UMV) | 200 EUR |
Gebühr für den Antrag auf Umwandlung einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer Unionsmarke (Artikel 140 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 202 Absatz 1 UMV): a) in eine Anmeldung für eine nationale Marke, b) in eine Benennung von Mitgliedstaaten nach dem Madrider Protokoll | 200 EUR |
Gebühr für den Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer eingetragenen Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2 UMV) oder einer Anmeldung für eine Unionsmarke (Artikel 26 Absatz 2 UMV): a) Erteilung einer Lizenz, b) Übertragung einer Lizenz, c) Begründung eines dinglichen Rechts, d) Übertragung eines dinglichen Rechts, e) Zwangsvollstreckung | 200 EUR |
(200 EUR pro Eintragung, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1 000 EUR) | (höchstens 1 000 EUR) |
Gebühr für die Löschung der Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts (Artikel 29 Absatz 3 UMV) 200 EUR pro Löschung, aber, wenn mehrere Anträge gebündelt oder gleichzeitig eingereicht werden, insgesamt höchstens 1 000 EUR) | 200 EUR |
(höchstens 1 000 EUR) | |
Gebühr für die Änderung einer eingetragenen Unionsmarke (Artikel 54 Absatz 4 UMV) | 200 EUR |
Gebühr für die Ausstellung einer Kopie der Anmeldung für eine Unionsmarke (Artikel 114 Absatz 7 UMV), einer Kopie der Bescheinigung der Eintragung (Artikel 51 Absatz 2 UMV) oder eines Auszugs aus dem Register (Artikel 117 Absatz 7 UMV) | 10 EUR |
Nicht beglaubigte Kopie oder Auszug: 10 EUR | 30 EUR |
Beglaubigte Kopie oder Auszug: 30 EUR | |
*Online kostenlos | |
Gebühr für die Einsicht in die Akten (Artikel 114 Absatz 6 UMV): | 30 EUR |
Gebühr für die Ausstellung von Kopien von Dokumenten aus einer Akte (Artikel 114 Absatz 7 UMV): | 10 EUR |
nicht beglaubigte Kopie (10 EUR) | 30 EUR |
beglaubigte Kopie (30 EUR; zuzüglich bei mehr als 10 Seiten pro Seite: 1 EUR) | zuzüglich bei mehr als 10 Seiten pro Seite: 1 EUR |
Gebühr für Aktenauskunft (Artikel 114 Absatz 9 UMV) | 10 EUR |
Gebühr für die Überprüfung der Festsetzung zu erstattender Verfahrenskosten (Artikel 109 Absatz 8 UMV) | 100 EUR |
Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 105 Absatz 1 UMV) | 400 EUR |
Gebühr für die Teilungserklärung einer eingetragenen Unionsmarke (Artikel 56 Absatz 4 UMV) oder einer Anmeldung für eine Unionsmarke (Artikel 50 Absatz 3 UMV) | 250 EUR |
Gebühr für die Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Amt (Artikel 184 Absatz 4 UMV) | 300 EUR |