Uniform Domain Name Dispute Resolution (UDRP)

Markenrecht

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Verbindliche aussergerichtliche Streitbeilegung in Domainkonflikten (Uniform Domain Name Dispute Resolution (UDRP))

Zusammenfassung: Das UDRP Verfahren ermöglicht es auf einfache und schnelle Weise eine Domain, die eine Marke missbraucht, zu löschen oder übertragen zu bekommen. Das Verfahren lässt sich für .com, .org., .net, .ch und viele weitere Domains anwenden.

Auf Domain Marktplätzen wie SEDO ist es an der Tagesordnung, dass Domains für über 100 000 CHF/EUR/USD verkauft werden. Zum Beispiel wurde die Domain kik.de an die KiK Textilien GmbH aus Bönen verkauft, ohne das Versuche eines vorherigen Domain Schlichtungsverfahren bekannt sind.

Der Domain Name steht aber letztendlich nicht demjenigen zu, der die Domain zuerst registriert hat, sondern demjenigen, dem die Marke oder der Name gehört.

Auch wenn ein Domaingrabber ihren Firmennamen oder Markennamen bereits registriert hat heisst es nicht, dass überhöhte Kaufpreise für einen Domainnamen gezahlt werden müssen.

Nationale Verfahren gegen den Domaingrabber sind oft komplex und teuer. Der Domaingrabber mag seinen Sitz im Ausland haben oder durch Anonymisierungsdienstleister schwer zu ermitteln sein. Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) hat die entsprechenden NICs Domain Registrierungsstellen mit der Befugnis ausgestattet bei Markenrechtsverstössen Domains zu löschen oder zu übertragen.

Alternative Streitbeilegungsverfahren für Domainnamen stellen eine bessere alternative gegenüber nationalen Gerichtsverfahren dar. Alternative Streitbeilegungsverfahren brauchen normalerweise nur wenige Wochen bis zur Entscheidung, erbringen das gewünschte Ergebnis der Übertragung oder Sperrung der Domaingrabber Domain und sind kostengünstig.

Übersicht über die üblichsten Domain Name Dispute Resolution Verfahren und Domain Name Resolution Services (DNDR Verfahren):

  • Das Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) als Verfahren der „WIPO Arbitration and Mediation“ der WIPO Schweiz in Bern ist das bekannteste der Streitbeilegungsverfahren.

    Es wird bei einer vielzahl von Domains verwandt und ist ein „echtes“ Streitbeilegungsverfahren, das oft eine Domainübertragung als Ergebnis hat.

  • Das Alternative Dispute Resolution (ADR Verfahren) ist das Verfahren des Czech Arbitration Court (CAC) in Prag. Das ADR Verfahren ist über die Verordnung VO (EG) Nr. 874/2004 als EU und nationales Recht das Verfahren, das durch nationales Recht untermauert ist.
  • Das URS Uniform Rapid Suspension System. Anwendbar für über 1200 neue Top Level Domains. Beim URS kann ein Ergebnis in nur wenigen Tagen für wenige hundert USD/CHF erzielt werden.
  • Das TMCH DRP im Rahmen einer Trademark Clearinghouse Dispute Resolution Prozedur

Anders als bei manchen anderen Schlichtungsstellen sind diese Schlichtungsverfahren verbindlich und die Ergebnisse der Schlichtung werden von den entsprechenden Network Information Center (NICs) wie SWITCH (für .ch und .li), AFNIC (für .fr), ESNIC (für .es), EURid (für .eu), auch verbindlich umgesetzt. Auch für die Domaingrabber ist die Teilnahme an der Schlichtung verbindlich bzw. bei Nichtteilnahme erfolgt eine Entscheidung ohne Gehör des aktuellen Besitzers.

Bei allen Verfahren arbeiten die Anbieter direkt mit ICANN zusammen und die Entscheidungen können direkt umgesetzt werden. Falls zum Beispiel entschieden wird, dass die Domain an den Beschwerdeführer übertragen wird, so kann dies ohne weitere Zwischenschritte geschehen.

Trotz Streitbeilegungsverfahren bleibt bei einigen Verfahren der Gang vor Zivil oder Strafgerichte offen. Teilweise können sogar die Kosten des ADR Verfahrens über eine Zivilklage vom unterlegenen Gegner im nationalen Zivilprozessen zurückgefordert werden.

Country-Code (ccTLDs) und Generic Top Level Domains (gTLDs) für das UDRP Verfahren

Es gibt 2 unterschiedliche Arten von Top Level Domains, die ccTLDs und gTLDs:

  • Country-Code-Top-Level-Domains (ccTLDs) wie .ch, .swiss sind einzelnen Ländern zugeordnet. Die ccTLDs werden von nationalen Organisationen oder deren Vertretern verwaltet. Einige ccTLDs wie .de nehmen nicht an Schlichtungsverfahren teil.
  • Generic-Top-Level-Domains (gTLDs) werden von Privaten verwaltet. Dabei kann in sponsored TLDs wie Afilias Limited (für .info) und unsponsored TLDs VeriSign (für .com, .net, .cc, .name, .tv) oder Public Interest Registry (für .org) mit unterschiedlichen privaten Verwaltern unterschieden werden. (aus LINK https://archive.icann.org/en/tlds/ ). Fast alle gTLDs nehmen an Streitschlichtungsverfahren teil.

Dabei haben die verschiedenen Länder bzw. Privaten die Schlichtungsverfahren an sogenannte „Domain Name Resolution Center“ ausgelagert, die verbindlich über Domains entscheiden können.

Ein großer Vorteil der ADR-Verfahren ist, dass die jeweilige Verfahrensdauer vergleichsweise kurz ist und sie dem Rechteinhaber nicht nur den nach deutschem Recht in Fällen von Markenverletzung bestehenden Unterlassungsanspruch sondern vielmehr einen Übertragungsanspruch gewährt. Man kann damit faktisch eine Domain „einklagen“.

Die Voraussetzungen, die vom Beschwerdeführer im Verfahren nachgewiesen werden müssen, unterscheiden sich je nach anwendbarem Regelwerk. In aller Regel ist jedoch gefordert, dass der Beschwerdeführer über Rechte an einem Zeichen verfügt, das dem Domainnamen ähnlich ist, dass der Beschwerdegegner selbst kein Recht zur Registrierung und/oder Benutzung des Domainnamens hat und dass die Registrierung und/oder die Benutzung des Domainnamens bösgläubig erfolgt ist.

Domain Resolution Center mit für das UDRP Verfahren:

(Quelle: Liste der Domain Name Resolution Provider).

Oft sind mehrere unterschiedliche Verfahren über unterschiedliche ADR Anbieter möglich. Wir suchen die beste Lösung für Ihr Problem.

ccTLDs Top Level Domains mit UDRP Domain Dispute Resolution Verfahren:

  • chTLD liTLD Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) Schweiz und Liechtenstein und viele andere über UDRP/WIPO wie .AG (Antigua und Barbuda); .AI (Anguilla);.AS (Amerikanisch-Samoa); .BM (Bermuda), .BS (Bahamas), .BZ (Belize), .CC (Kokosinseln).CD (Demokratische Republik Kongo), .CO (Kolumbien), .CY (Zypern), .DJ (Dschibuti), .EC (Ecuador), .FJ (Fidschi), .FM (Föderierte Staaten von Mikronesien), .GD (Grenada), .GT (Guatemala), .KI (Kiribati), .LA (Demokratische Volksrepublik Laos), .LC (St. Lucia), .MD (Republik Moldau), .ME (Montenegro), .MW (Malawi), .NR (Nauru), .NU (Niue), .PA (Panama), .PK (Pakistan), .PN (Pitcairn-Inseln), .PR (Puerto Rico), .PW (Palau), .RO (Rumänien), .SC (Seychellen), .SL (Sierra Leone), .SO (Somalia), .TJ (Tadschikistan), .TT (Trinidad und Tobago), .TV (Tuvalu), .UG (Uganda), .VE (Venezuela), .VG (Britische Jungferninseln) und .WS (Samoa)
  • Dispute Resolution Service Policy for .uk (DRS Policy) United Kingdom
  • usTLD Dispute Resolution Policy (usDRP) USA
  • Mit der Verordnung VO (EG) Nr. 874/2004 (ADR-Verfahren für “.eu”) European Union EWR wurde das ADR Verfahren in EU Recht umgesetzt. Dafür Zuständig ist Czech Arbitration Court (CAC) der Wirtschaftskammer Tschechien.
  • IN Domain Name Dispute Resolution Policy (INDRP) India
  • UAE Domain Name Dispute Resolution Policy (.ae) Arab Emirates
  • Domain Name Dispute Resolution Policy for ccTLD .pe Peru Red Científica Peruana
  • Singapore Domain Name Dispute Resolution Policy (SDRP)
  • CentralNic Dispute Resolution Policy (CentralNic DRP)
  • Alternative Dispute Resolution Policy for domain names in the top-level domain .se Internet Foundation in Sweden
  • CNNIC ccTLD Dispute Resolution Policy (.cn) China Internet Network Information Center.
  • Règlement du système de résolution de litiges (.fr) AFNIC
  • Regulamento do Sistema Administrativo de Conflitos de Internet Relativos a Nomes de Domínios Sob „.br“ – Saci-Adm Brazilian Network Information Center (previous Brazilian Internet Steering Committee)
  • Dispute Resolution Regulations for .nl Domain Names Centrum Wiskunde & Informatica

Generic-Top-Level-Domains (gTLDs) für das UDRP Verfahren:

  • Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) für die folgenden gTLDs: .aero, .asia, .biz, .cat, .com, .coop, .info, .jobs, .mobi, .museum, .name, .net, .org, .pro, .tel and .travel
  • Charter Eligibility Dispute Resolution Policy (CEDRP) gültig für die folgenden TLDs .aero, .coop, .museum, and .travel bei Beschwerden gegen die besonderen Registrierungsbedingungen für diese gTLDs.

Eine Gesamtübersicht welche Domain Dispute Provider für welche Domain zuständig ist findet sich hier direkt auf der Seite der WIPO.

Für praktisch alle 1200 neue Domains wird zusätzlich das URS Verfahren angeboten.

Die üblichsten missbräuchlichen Handlungen, die zu Domain Name Disputes führen:

Beim Cybersquatting (auch als Domain Squatting bezeichnet) registriert, handelt oder verwendet Jemand einen Internet-Domain-Namen mit böser Absicht, um vom guten Ruf einer Marke eines Anderen zu profitieren. Der Cybersquatter bietet dann an, die Domain zu einem überhöhten Preis an die Person oder Firma zum verkauf an, die einen im Domainnamen enthaltene Marke besitzt.
Der Begriff leitet sich von „Besetzen“ ab, dh dem Besetzen eines verlassenen oder unbesetzten Raums oder Gebäudes, das der Besetzer nicht besitzt, vermietet oder anderweitig zur Nutzung berechtigt.

Brandjacking ist eine Aktivität, bei der jemand die Online-Identität eines anderen Unternehmens annimmt, um den Markenwert dieser Person oder dieses Unternehmens auszunutzen. Während Brandjacking Cybersquatting, Identitätsdiebstahl oder Phishing in der Natur und in möglichen Taktiken ähnelt, ist Brandjacking in der Regel spezifisch für einen Politiker, eine Berühmtheit oder ein Unternehmen und eher indirekter Natur.

Ein Brandjacker kann versuchen, den Ruf seines Ziels aus egoistischen Gründen zu nutzen oder den Ruf seines Ziels aus feindlichen, böswilligen oder politischen oder kampagnenbezogenen Gründen zu schädigen. Diese Gründe sind möglicherweise nicht direkt finanzieller Natur, aber die Auswirkungen auf den ursprünglichen Markeninhaber können häufig finanzielle Verluste beinhalten. Beim Brandjacking macht der Täter z.B. den Social Media Account oder die Domain eines Stars nach und twittert Nachrichten, die nicht von diesem Star stammen. Beispielsweise kann eine negative Publizität zur Beendigung des Sponsoring-Vertrags eines Prominenten führen oder für ein Unternehmen möglicherweise zu Umsatzverlusten führen oder ein reduzierter Aktienkurs.

Domain Running Front Running ist die Praxis, bei der ein Domainnamen-Registrar Insiderinformationen verwendet, um Domains zu registrieren, um sie weiterzuverkaufen oder Einnahmen über Anzeigen auf der Zielseite der Domain zu erzielen. Durch die Registrierung der Domains verhindert der Registrar, dass andere potenzielle Registrare die Domain an einen Kunden verkaufen. Der Registrar nutzt in der Regel die fünftägige Testphase „Domain-Verkostung“, in der die Domain ohne Bezahlung gesperrt werden kann.

Typosquatting oder Tippfehlermissbrauch, auch als URL-Hijacking, Sting-Site oder gefälschte URL bezeichnet, sind eine Form des Cybersquatings und möglicherweise des Brandjacking, die auf Fehlern wie Tippfehlern von Internetbenutzern bei der Eingabe einer Website-Adresse in einen Webbrowser beruht. Sollte ein Benutzer versehentlich eine falsche Website-Adresse eingeben, wird er möglicherweise zu einer beliebigen URL geführt (einschließlich einer alternativen Website, die einem Cybersquatter gehört).

Reverse Domain Name Hijacking (auch als Reverse Cybersquatting bezeichnet oder allgemein als „RDNH“ abgekürzt) tritt auf, wenn ein rechtmäßiger Markeninhaber versucht, einen Domainnamen zu sichern, indem er Cybersquatting-Ansprüche gegen den „Cybersquatter“ -Eigentümer eines Domainnamens geltend macht. Dies schüchtert Domaininhaber häufig ein, das Eigentum an ihren Domainnamen auf Markeninhaber zu übertragen, um rechtliche Schritte zu vermeiden, insbesondere wenn die Domainnamen kleineren Organisationen oder Einzelpersonen gehören. Reverse Domain Name Hijacking wird am häufigsten von größeren Unternehmen und berühmten Personen durchgeführt, um ihre rechtmäßige Marke zu verteidigen oder Verleumdung oder Verleumdung zu verhindern. Verfolgung von RDNH Fällen unter https://www.rdnh.com/

Tm.legal ist auf ADR Verfahren spezialisiert und kann Ihnen neben ADR Verfahren für Schweizer und Liechtensteiner Domains auch für alle weiteren Domains helfen, für die ein ADR Verfahren existiert.

Voraussetzungen des DNDR Verfahrens (auch UDRP):

Um eine Löschung, Sperrung oder Übertragung einer Domain durchzusetzen müssen die folgenden „abusive registration“ Sachverhalte durch den Beschwerdeführer dargelegt werden:

  • Die registrierte Domain muss identisch oder zum verwechseln ähnlich mit der Marke oder den Produkten/Dienstleistungen des Beschwerdeführers sein
  • Der Domaininhaber (domain name registrant) hat selbst keine Rechte an dem Domainnamen
  • Der Domainname wird bösgläubig benutzt

Der Domaininhaber hingegen hat ein berechtigtes Interesse (legitimate interests) an der Domain, wenn er:

  • den Domainnamen im Rahmen eines gutgläubigen Angebotes nachweislich nutzt oder eine solche Nutzung nachweislich vorbereitet bevor er die Mitteilung des Beschwerdeführers erhielt
  • er eine bekannte Marke hat oder als Person (Unternehmen, Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, auch wenn er keine eingetragenen Marken hat
  • er die Domain privat und ohne Gewinnerzielungsabsicht benutzt und keine Verbraucher in die Irre führt und die Marke des Beschwerdegegners nicht verunglimpft

Von einer bösgläubigen Registrierung (bad faith) kann ausgegangen werden, wenn:

  • der Domaininhaber die Domain erworben hat um diese gegen einen höheren Preis an den rechtmässigen Inhaber des Namens weiter zu verkaufen (Domaingrabbing)
  • der Domaininhaber versucht die Geschäfte des Markeninhabers zu stören
  • eine Verwechslung mit der Domain des Markeninhabers ausnutzt um Nutzer zu seinen Angeboten umzuleiten

(Quelle: https://www.wipo.int/amc/en/domains/guide/ )

Manche Domains bzw. Schlichtungsverfahren haben noch Sonderregeln (supplemental rules), die sich auf besondere Zulassungsbeschränkungen für Domaininhaber oder den Beschwerdeprozess beziehen. Für alle Details sind die Entsprechenden Dokumente bei WIPO bzw. Verordnung VO (EG) Nr. 874/2004 zu lesen.

Ablauf und Inhalt des Domain Dispute Verfahrens

Inhalt Domain Dispute

Bei den ADR Verfahren (UDRP, URS oder ADR) handelt es sich um ein administratives Verfahren („Normen“), das keine Schiedsabrede der Verfahrensbeteiligten voraussetzt.

Nur das Alternativen Streitbeilegungsverfahren nach § 22 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zur Einführung der Top-Level-Domain .eu führt die gesetzlichen Bestimmungen in Form einer Verordnung aus.

Nach Rechtsprechung der UDRP Schiedsgerichte wird bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von Domainname mit einer Marke im Sinne des § 4(a)(i) der UDRP alleine auf einen Vergleich der Zeichen abgestellt. Die Waren oder Dienstleistungen für die die Marke des Beschwerdeführers registriert ist oder benutzt wird spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Der Beschwerdeführer (Markeninhaber) muss darlegen, dass dem Domainnamen Inhaber keine Rechte oder berechtigten Interessen an einem Domainnamen zustehen. Es liegt dann bei dem Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen seine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen folgen.
(Quelle: https://www.wipo.int/amc/en/domains/guide/).

Die Domain Resolution Provider scheinen einen Bias zugunsten der Markeninhaber bzw. Beschwerdeführer zu haben und oft zugunsten des Markeninhabers zu entscheiden und den „Commercial use“ des Internet für Domain Broker und Domaingrabber schwer zu machen
(Quelle: https://cardozojcr.com/issues/volume-3-1/note/).

Die .eu Domains stellen eine Ausnahme dar. Für .die europäischen ccTLD „.eu“ Domains gilt die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung“ für Domainnamen. Die Regelungen in Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 können zusätzlich als europäisches Recht auch durch die nationalen Gerichte angewendet werden.

Damit handelt es sich um originäres Domainrecht. Den übrigen ADR-Verfahren unterwirft sich ein Domaininhaber in aller Regel im Registrierungsvertrag, bei den .eu ist dies jedoch auch originäres EU Recht.

Dispute Social Media Account

Natürlich kann auch gegen Cypersquatting von Social Media Accounts vorgegangen werden. Dies kann zum Beispiel vorliegen wenn jemand ihre Marke bei Facebook, Twitter, Linkedin, Amazon oder Ali missbraucht und einen Account unter ihrem Markennamen missbräuchlich betreibt. Hier muss jeweils gegenüber dem Social Media Anbieter der Anspruch auf den missbräuchlich geführten Account nachgewiesen werden. Viele Social Media Anbieter haben spezielle Prozeduren dafür.

Dispute Verfahren existieren auch für Ebay, Amazon, Google und weitere Plattformen.

Ziele von Domain Name Dispute Verfahren

Neben den ADR Verfahren gibt es das Uniform Rapid Suspension System (URS) Verfahren zur Suspendierung der Domain. Hier kann die Domain gesperrt werden

Durch einen DISPUTE-Eintrag kann verhindert werden, dass die Domain auf Dritte übertragen wird.

Die Verfahren eignen sich vornehmlich für klare Markenverletzungen, bei denen der Domaininhaber augenscheinlich kein Anrecht auf die Domain hat.

Ablauf Domain Name Dispute

Ablauf des DOMAIN NAME DISPUTE Verfahrens für .ch und .li Domains Schweiz und Liechtenstein.

Schritt 1: Einreichen des Gesuches und Zahlung der Gebühr
Schritt 2: Übermittlung eines Gesuches
Schritt 3: Gegenpartei Gesuchserwiederung mit Bereitschaft zur Teilnahme führt zu einer Schlichtung (oder)
Schritt 4: Säumnis bzw. keine Bereitschaft zur Teilnahme
Schritt 5: Zahlung 2 für Experten und Entscheid des Experten

Das .ch und .li Verfahren wurde in 2021 auf ein komplett elektronisches Verfahren umgestellt, so dass die Anträge nicht mehr ausgedruckt und per Post versendet werden müssen.

Die Entscheidungen werden direkt von SWITCH implementiert. In 2020 endeten alle Gesuche mit der Übertragung der streitigen Domain an den Gesuchsteller. In den meisten Fällen hatte der Domaininhaber keine Bereitschaft zur Teilnahme am Verfahren.

Das Schweizer Domain Dispute Verfahren unterscheidet sich in den folgenden Punkten vom Standard UDRP Verfahren:

  • Schutzbereich
  • Die Zuteilung oder Verwendung des Domain-Namens stellt eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts dar, das dem Antragsteller nach Schweizer Recht zusteht
  • Schlichtung und Liste von .ch und .li Schlichtern und Experten
  • Sprache
  • Bei der Notwendigkeit von ordentlichen Gerichtsverfahren ist immer Zürich als Gericht zuständig

Als Rechtsbegehren kann Übertragung und Widerruf angeführt werden, finanzielle Entschädigung ist nicht möglich. Die Gebühr bei 1 Schlichter beträgt 600 CHF, bei 1 Schlichter und 1 Experte 2600 CHF (Kosten Schlichtung und Expertenbescheid sind kummulativ).

Die wichtigsten Vorteile des Verfahrens sind:

  • es braucht nur maximal 2 Monate
  • es beinhaltet eine Schlichtung (falls Gegenpartei einstimmt)
  • es ist kostengünstig gegenüber einem klassischen Gerichtsverfahren
  • es ist komplett online
  • die Entscheidung wird direkt durch SWITCH umgesetzt
  • es können keine Probleme mit der Ladung der Gegenpartei entstehen, wenn die Gegenpartei nicht teilnimmt wird die Entscheidung ohne deren Gehör getroffen

Für das .ch und .li UDRP Verfahren sind Kenntnisse des Schweizer Immaterialgüterrechts notwendig, da das Verfahren auf das Schweizer Recht aufsetzt und sich von dem Standard Verfahren unterscheidet.

Das UDRP Verfahren wird für diese ccTLDs Domains in der Ursprungsform angewandt: ag, .ai, .as, .bm, .bs, .bz, .cc, .cd, .co, .cy, .dj, .ec, .fj, .fm, .gd, .gt, .ki, .la, .lc, .md, .me, .mw, .nr, .nu, .pa, .pk, .pn, .pr, .pw, .ro, .sc, .sl, .so, .tj, .tt, .tv, .ug, .ve, .vg, und .ws.

Unsere Dispute Resolution Service Angebote

Wir unterstützen Sie im Rahmen der Durchführung von ADR-Verfahren:

  • Recherche in den umfangreichen Datenbanken mit über 40 000 Verfahren der dem Inkrafttreten der UDRP am 1.12.1999
  • Webseiten im URS-Verfahren sperren lassen
  • Vertretung in außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (UDRP, URS, alternative Streitbeilegung für.EU etc.)
  • Online Brand Monitoring Markenüberwachung bei allen gängigen Markenämtern und Datenbanken wie IGE, EUIPO, WIPO
  • Realtime Online Domain Monitoring um Gefahren durch neu angemeldete Domains sofort zu erkennen (über domaintools.com). Sowohl Markenrecht als auch Sicherheitsaspekte (Domains für Phishing realtime erkennen) können hier berücksichtigt werden.
  • Beantragung von Dispute-Einträgen
  • Vorgehen gegen unberechtigte Dispute-Einträge
  • Beratung beim Ankauf von Domainnamen
  • (anonymer) Ankauf von Domainnamen
    Domainvertragsrecht
  • Lizenzverträge
  • Markenschutz
  • Markenverteidigung
  • Vorgehen gegen Markenmissbrauch, auch bei Amazon, Google oder Zoll
    Als besonderes Angebot führen wir einen Markenaudit durch, bei dem wir Ihre Markenstrategie prüfen und Lücken ermitteln.

Weitere Rechtsdurchsetzungen: https://pages.ebay.de/vero/

Im Unternehmensverbund wickeln wir bis zu 1000 Verfahren im Monat ab und haben ein Netzwerk von Partnern Anwälten in vielen Ländern.

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